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Satzung

„JKA-Karate-Halle e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 20.11.1998 in Halle gegründete Verein führt den Namen JKA-Karate Halle e.V.. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
  4. Das Geschäftsjahr im Gründungsjahr beginnt am 01.01.1999 und endet am 31.12.1999.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Karate-Do als Lebensbegleitende Kampfkunst im Sinne der Satzung des Deutschen JKA-Karate Bund e.V., des Deutschen Sportbunds sowie die Förderung des Deutsch.Japanischen Sport- und Kulturaustausches.
  2. Der Verein „JKA-Karate Bund e.V.“ ist Mitglied im Stadtsportbund der Stadt Halle (Saale).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, hier § 52.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten leine festen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Natürliche Personen können zeitlich befristete Mitgliedschaft erwerben.
  3. Juristische Personen, die dem Zweck des Vereins regelmäßig fördern, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  4. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen, über welchen der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Beibringung eines polizeilichen Führungszeugnisses.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins sowie bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss einen Geschäftshalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus vorliegender Satzung ergeben, b) wegen Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,c) wegen Nichtzahlung von Beiträgen,d) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,e) wegen groben unsportlichen Verhalten,f) wegen unehrenhafter Handlungen.
  4. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
  5. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlöschen jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie alle anderen Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

 

§ 6 Beiträge, Rechte, Pflichten

  1. Der Verein erhebt zur Verwirklichung seiner Zwecke eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand jährlich festgesetzt wird.
  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
  5. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des JKA-Karate Bund e.V. teilzunehmen.

 

§ 7 Organe und Vereine

  1. Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte einmal in zwei Jahren, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn es:
    a) der Vorstand einstimmig beschließt
    b) die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt ist.
  4. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder des Vereins, die am Tage der Abstimmung 18Jahre oder älter sind.
  5. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen.
  6. Mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit v0n 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zur Kenntnis gebracht wurden.
  10. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschließt, daß diese als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderrung oder zur Auflösung des Vereins sind unzulässig.
  11. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dazu ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen, welcher nicht dem Vorstand angehören darf. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und wird vom Vorsitzenden des Vereins aufbewahrt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:a) der / dem 1. Vorsitzenden,b) der / dem 2. Vorsitzenden,
    c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
    d) der Jugendwärterin /dem Jugendwart
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind im Sinne des §26 BGB. Sie leiten die Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Alleinvertretungsberechtigte.
  3. Die unter 1.a) und 1.d) genannten Mitglieder  des Vorstandes werden auf ordentlichen Mitgliederversammlungen in getrennten Wahlgängen gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  4. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und arbeitet im Sinne der Vereinszwecke.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichen Wege gefasst werden.
  7. Der Vorstand überprüft mindestens einmal pro Jahr die Kassenführung und zeichnet diese.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschieden Vorstandsmitgliedes.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, unter der Bedingung das mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 75% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung nochmals 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung der Sportgemeinschaft ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an einen eingetragenen Verein, der den gleichen Zweck hat. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für den Fall, das der Verein aus einen andren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstlfungen oder bei einer sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeit eintreten sowie bei Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen, ist ausgeschlossen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.11.1998 in Halle errichtet.